Allgemeines:
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann.
Somit werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung - dies leistet der SiGe-Koordinator.
Der Bauherr überträgt dem SiGeKo die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten oder Ingenieuren übernommen werden, welche über die Qualifikationen nach Ziffern 4 und 5 der RAB 30 verfügen.
Unsere SiGeKo Leistungen im Übersicht:
Planungsphase:
Ausführungsphase: